Aufgabe 1 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Aussagen zu Recht als Friedensordnung und Hobbes’ Gedankenexperiment treffen zu? a) Hobbes geht davon aus, dass im Naturzustand bereits eine wirksame staatliche Gerichtsbarkeit besteht. b) Recht soll das Zusammenleben in der Gemeinschaft regeln. c) Recht stellt Verfahren zur Konfliktlösung bereit. d) Recht dient ausschließlich der Bestrafung von Straftaten. e) Rechtsnormen weisen Einzelnen Befugnisse und Pflichten zu.
Aufgabe 2 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Beschreibungen entsprechen der Testliteratur zu Recht als Friedensordnung und Hobbes’ Gedankenexperiment? a) Der Gesellschaftsvertrag beseitigt jede Form staatlicher Ordnung. b) Die primäre Aufgabe des Souveräns liegt bei Hobbes in Friedenssicherung und Selbsterhaltung der Bürger. c) Im Naturzustand sind alle beanspruchbaren Güter unbegrenzt vorhanden. d) Rechtsnormen weisen keine Pflichten, sondern nur Befugnisse zu. e) Hobbes beschreibt den ungeordneten Naturzustand als „Krieg aller gegen alle“. f) Der Gesellschaftsvertrag beschränkt das beanspruchte „Recht auf alles“ zugunsten einer übergeordneten Instanz.
Aufgabe 3 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Was ist im Zusammenhang mit Recht als Friedensordnung und Hobbes’ Gedankenexperiment richtig? a) Konfliktlösungsverfahren gehören nach der Literatur nicht zu den Aufgaben des Rechts. b) Hobbes beschreibt den ungeordneten Naturzustand als „Krieg aller gegen alle“. c) Die primäre Aufgabe des Souveräns liegt bei Hobbes in Friedenssicherung und Selbsterhaltung der Bürger. d) Recht soll das Zusammenleben in der Gemeinschaft regeln. e) Rechtsnormen weisen keine Pflichten, sondern nur Befugnisse zu. f) Recht dient ausschließlich der Bestrafung von Straftaten.
Aufgabe 4 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Zuordnungen oder Folgerungen zu Recht als Friedensordnung und Hobbes’ Gedankenexperiment sind korrekt? a) Recht stellt Verfahren zur Konfliktlösung bereit. b) Im Naturzustand sind alle beanspruchbaren Güter unbegrenzt vorhanden. c) Hobbes geht davon aus, dass im Naturzustand bereits eine wirksame staatliche Gerichtsbarkeit besteht. d) Der Gesellschaftsvertrag beschränkt das beanspruchte „Recht auf alles“ zugunsten einer übergeordneten Instanz. e) Rechtsnormen weisen Einzelnen Befugnisse und Pflichten zu. f) Konfliktlösungsverfahren gehören nach der Literatur nicht zu den Aufgaben des Rechts.