Aufgabe 1 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Aussagen zu Rechtsbegriff, objektives und subjektives Recht treffen zu? a) Eine gesetzliche Definition des Wesens von Recht findet sich in der Rechtsordnung nicht. b) Subjektive Rechte sind rechtlich durchsetzbare Befugnisse von Rechtsunterworfenen. c) Die Rechtsordnung enthält eine abschließende gesetzliche Definition des Rechts. d) Recht im objektiven Sinn wird häufig als Summe aller geltenden Rechtsnormen beschrieben. e) Recht im objektiven Sinn bezeichnet ausschließlich individuelle Ansprüche.
Aufgabe 2 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Beschreibungen entsprechen der Testliteratur zu Rechtsbegriff, objektives und subjektives Recht? a) Unterschiedliche Rechtstheorien können miteinander unvereinbare Ansätze verfolgen. b) Die Darstellung geht von einem historisch gewachsenen konventionellen Rechtsbegriff aus. c) Nur die Soziologie, nicht aber Philosophie oder Rechtswissenschaft, befasst sich mit dem Rechtsbegriff. d) Subjektive Rechte sind bloße moralische Wünsche ohne rechtliche Durchsetzbarkeit. e) Über die Definitionsmerkmale des Rechts besteht vollständige wissenschaftliche Einigkeit. f) Die Frage nach dem Geltungsgrund von Normen beschäftigt unter anderem Philosophie und Rechtswissenschaft.
Aufgabe 3 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Was ist im Zusammenhang mit Rechtsbegriff, objektives und subjektives Recht richtig? a) Der konventionelle Rechtsbegriff wird in der österreichischen Rechtswissenschaft grundsätzlich abgelehnt. b) Die Darstellung geht von einem historisch gewachsenen konventionellen Rechtsbegriff aus. c) Eine gesetzliche Definition des Wesens von Recht findet sich in der Rechtsordnung nicht. d) Nur die Soziologie, nicht aber Philosophie oder Rechtswissenschaft, befasst sich mit dem Rechtsbegriff. e) Die Rechtsordnung enthält eine abschließende gesetzliche Definition des Rechts. f) Die Frage nach dem Geltungsgrund von Normen beschäftigt unter anderem Philosophie und Rechtswissenschaft.
Aufgabe 4 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Zuordnungen oder Folgerungen zu Rechtsbegriff, objektives und subjektives Recht sind korrekt? a) Unterschiedliche Rechtstheorien können miteinander unvereinbare Ansätze verfolgen. b) Recht im objektiven Sinn wird häufig als Summe aller geltenden Rechtsnormen beschrieben. c) Subjektive Rechte sind rechtlich durchsetzbare Befugnisse von Rechtsunterworfenen. d) Recht im objektiven Sinn bezeichnet ausschließlich individuelle Ansprüche. e) Der konventionelle Rechtsbegriff wird in der österreichischen Rechtswissenschaft grundsätzlich abgelehnt. f) Subjektive Rechte sind bloße moralische Wünsche ohne rechtliche Durchsetzbarkeit.