Aufgabe 1 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Aussagen zu positives Recht und naturrechtliche Konzeptionen treffen zu? a) Positives Recht bedeutet, dass eine Norm moralisch positiv bewertet wird. b) Das Wort „positiv“ leitet sich in diesem Zusammenhang von lateinisch ponere ab. c) Positives Recht ist von Menschen erzeugtes beziehungsweise gesetztes Recht. d) Naturrechtliche Lehren führen Geltung auf überpositive Grundlagen zurück. e) Naturrecht beruht notwendig auf einem parlamentarischen Gesetzgebungsakt.
Aufgabe 2 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Beschreibungen entsprechen der Testliteratur zu positives Recht und naturrechtliche Konzeptionen? a) Das rationalistische Naturrecht spielte für das ABGB keinerlei Rolle. b) Naturrechtskonzeptionen konnten sowohl legitimierend als auch rechtskritisch wirken. c) Kelsen leitet Rechtsgeltung unmittelbar aus einer göttlichen Ordnung ab. d) Naturrechtslehren hatten historisch ausschließlich eine legitimierende Funktion. e) Der Rechtspositivismus Kelsens lehnt die Ableitung der Rechtsgeltung aus überpositiven Normen ab. f) Als überpositive Grundlagen wurden etwa göttliche Ordnung oder Vernunft angenommen.
Aufgabe 3 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Was ist im Zusammenhang mit positives Recht und naturrechtliche Konzeptionen richtig? a) Positives Recht ist von Menschen erzeugtes beziehungsweise gesetztes Recht. b) Der Rechtspositivismus Kelsens lehnt die Ableitung der Rechtsgeltung aus überpositiven Normen ab. c) Das rationalistische Naturrecht spielte für das ABGB keinerlei Rolle. d) Positives Recht muss zwingend als gedrucktes Gesetz vorliegen. e) Naturrecht beruht notwendig auf einem parlamentarischen Gesetzgebungsakt. f) Als überpositive Grundlagen wurden etwa göttliche Ordnung oder Vernunft angenommen.
Aufgabe 4 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Zuordnungen oder Folgerungen zu positives Recht und naturrechtliche Konzeptionen sind korrekt? a) Kelsen leitet Rechtsgeltung unmittelbar aus einer göttlichen Ordnung ab. b) Naturrechtliche Lehren führen Geltung auf überpositive Grundlagen zurück. c) Naturrechtskonzeptionen konnten sowohl legitimierend als auch rechtskritisch wirken. d) Das Wort „positiv“ leitet sich in diesem Zusammenhang von lateinisch ponere ab. e) Positives Recht muss zwingend als gedrucktes Gesetz vorliegen. f) Positives Recht bedeutet, dass eine Norm moralisch positiv bewertet wird.