Aufgabe 1 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Aussagen zu rechtliche Sanktionen, lex imperfecta und soft law treffen zu? a) Organisierter Zwang wird in der österreichischen Rechtsordnung ausschließlich von Privatpersonen ausgeübt. b) Auch die Entziehung einer Befugnis kann eine rechtliche Sanktion sein. c) Rechtsfolgen können letztlich durch organisierten staatlichen Zwang durchsetzbar sein. d) Vollstreckungsmaßnahmen zählen zu rechtlichen Sanktionen. e) Rechtliche Sanktionen bestehen ausschließlich aus Freiheitsstrafen.
Aufgabe 2 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Beschreibungen entsprechen der Testliteratur zu rechtliche Sanktionen, lex imperfecta und soft law? a) Der Verlust einer Gewerbeberechtigung kann niemals eine rechtliche Sanktion sein. b) Eine lex imperfecta ist ein Verbot ohne unmittelbare Sanktion. c) Soft law ist stets unmittelbar rechtsverbindlich. d) Aus unverbindlichem soft law kann sich im Laufe der Zeit verbindliches hard law entwickeln. e) Lex imperfecta bezeichnet eine besonders schwere Freiheitsstrafe. f) Die Nichterreichung eines angestrebten Rechtserfolgs kann Sanktionscharakter haben.
Aufgabe 3 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Was ist im Zusammenhang mit rechtliche Sanktionen, lex imperfecta und soft law richtig? a) Organisierter Zwang wird in der österreichischen Rechtsordnung ausschließlich von Privatpersonen ausgeübt. b) Rechtsfolgen können letztlich durch organisierten staatlichen Zwang durchsetzbar sein. c) Die Nichterreichung eines angestrebten Rechtserfolgs kann Sanktionscharakter haben. d) Lex imperfecta bezeichnet eine besonders schwere Freiheitsstrafe. e) Aus unverbindlichem soft law kann sich im Laufe der Zeit verbindliches hard law entwickeln. f) Die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts kann keine unangenehme Rechtsfolge sein.
Aufgabe 4 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Zuordnungen oder Folgerungen zu rechtliche Sanktionen, lex imperfecta und soft law sind korrekt? a) Die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts kann keine unangenehme Rechtsfolge sein. b) Der Verlust einer Gewerbeberechtigung kann niemals eine rechtliche Sanktion sein. c) Eine lex imperfecta ist ein Verbot ohne unmittelbare Sanktion. d) Auch die Entziehung einer Befugnis kann eine rechtliche Sanktion sein. e) Rechtliche Sanktionen bestehen ausschließlich aus Freiheitsstrafen. f) Vollstreckungsmaßnahmen zählen zu rechtlichen Sanktionen.