Aufgabe 1 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Aussagen zu das Proprium des Rechts gegenüber anderen Normensystemen treffen zu? a) Nur Rechtsnormen können menschliches Verhalten steuern. b) Rechtliche Pflichten können in rechtsförmigen Verfahren durchgesetzt werden. c) Zur Rechtsdurchsetzung steht ein staatliches Instrumentarium zur Verfügung. d) Religiöse, moralische und gesellschaftliche Normen können andere Arten von Sanktionen auslösen. e) Moralische Normen werden stets durch staatliche Exekution vollstreckt.
Aufgabe 2 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Beschreibungen entsprechen der Testliteratur zu das Proprium des Rechts gegenüber anderen Normensystemen? a) Gesellschaftliche Missbilligung ist immer eine gerichtliche Strafe. b) In jeder Gesellschaft sind Recht, Religion und Brauch vollständig getrennt. c) Die Trennung von Recht, Religion und Konvention ist historisch kein selbstverständliches Phänomen. d) Rechtspflichten können niemals zwangsweise durchgesetzt werden. e) Ein schlechtes Gewissen ist keine von einer staatlichen Behörde vollzogene Sanktion. f) In theokratischen Systemen fehlt typischerweise die Trennung von Staat und Religion.
Aufgabe 3 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Was ist im Zusammenhang mit das Proprium des Rechts gegenüber anderen Normensystemen richtig? a) Theokratische Systeme trennen Staat und Religion besonders strikt. b) Moralische Normen werden stets durch staatliche Exekution vollstreckt. c) In theokratischen Systemen fehlt typischerweise die Trennung von Staat und Religion. d) Rechtliche Pflichten können in rechtsförmigen Verfahren durchgesetzt werden. e) Rechtspflichten können niemals zwangsweise durchgesetzt werden. f) Ein schlechtes Gewissen ist keine von einer staatlichen Behörde vollzogene Sanktion.
Aufgabe 4 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Zuordnungen oder Folgerungen zu das Proprium des Rechts gegenüber anderen Normensystemen sind korrekt? a) Nur Rechtsnormen können menschliches Verhalten steuern. b) Religiöse, moralische und gesellschaftliche Normen können andere Arten von Sanktionen auslösen. c) Zur Rechtsdurchsetzung steht ein staatliches Instrumentarium zur Verfügung. d) Gesellschaftliche Missbilligung ist immer eine gerichtliche Strafe. e) Theokratische Systeme trennen Staat und Religion besonders strikt. f) Die Trennung von Recht, Religion und Konvention ist historisch kein selbstverständliches Phänomen.