Aufgabe 1 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Aussagen zu Rechtserzeugungsnormen, Rechtsquellen und Rechtserkenntnisquellen treffen zu? a) Rechtserkenntnisquellen sind stets selbst Verfahren zur Rechtserzeugung. b) Sie können zur Ergänzung, Änderung oder Aufhebung bestehenden Rechts ermächtigen. c) Ein rechtlich vorgesehenes Erzeugungsverfahren ist eine Rechtsquelle im technischen Sinn. d) Rechtserzeugungsnormen bestimmen Verfahren zur Schaffung neuen Rechts. e) Rechtsgeschäfte können unter Privaten keinerlei Recht erzeugen.
Aufgabe 2 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Beschreibungen entsprechen der Testliteratur zu Rechtserzeugungsnormen, Rechtsquellen und Rechtserkenntnisquellen? a) Rechtserzeugungsnormen dürfen bestehendes Recht niemals aufheben. b) Das Bundesgesetzblatt ist ausschließlich eine private Publikation. c) Auch Privatpersonen können durch Rechtsgeschäfte Rechte und Pflichten begründen. d) Nur Gerichte können neues Recht im technischen Sinn erzeugen. e) Das Bundesgesetzblatt ist eine amtliche Rechtserkenntnisquelle. f) Private Gesetzesausgaben können Rechtserkenntnisquellen sein.
Aufgabe 3 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Was ist im Zusammenhang mit Rechtserzeugungsnormen, Rechtsquellen und Rechtserkenntnisquellen richtig? a) Nur Gerichte können neues Recht im technischen Sinn erzeugen. b) Auch Privatpersonen können durch Rechtsgeschäfte Rechte und Pflichten begründen. c) Private Gesetzesausgaben können Rechtserkenntnisquellen sein. d) Rechtserzeugungsnormen bestimmen Verfahren zur Schaffung neuen Rechts. e) Amtliche und private Normsammlungen sind im Internet grundsätzlich nicht verfügbar. f) Rechtsgeschäfte können unter Privaten keinerlei Recht erzeugen.
Aufgabe 4 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Zuordnungen oder Folgerungen zu Rechtserzeugungsnormen, Rechtsquellen und Rechtserkenntnisquellen sind korrekt? a) Sie können zur Ergänzung, Änderung oder Aufhebung bestehenden Rechts ermächtigen. b) Das Bundesgesetzblatt ist eine amtliche Rechtserkenntnisquelle. c) Das Bundesgesetzblatt ist ausschließlich eine private Publikation. d) Ein rechtlich vorgesehenes Erzeugungsverfahren ist eine Rechtsquelle im technischen Sinn. e) Rechtserkenntnisquellen sind stets selbst Verfahren zur Rechtserzeugung. f) Amtliche und private Normsammlungen sind im Internet grundsätzlich nicht verfügbar.