Aufgabe 1 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Aussagen zu EU-Verordnungen und EU-Richtlinien als generelle Normen treffen zu? a) EU-Verordnungen sollen nicht in nationales Recht transformiert werden. b) EU-Verordnungen enthalten generell-abstrakte Normen. c) EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar. d) EU-Verordnungen gelten erst nach vollständiger Umsetzung durch jedes nationale Parlament. e) Richtlinien überlassen auch das zu erreichende Ziel völlig den Mitgliedstaaten.
Aufgabe 2 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Beschreibungen entsprechen der Testliteratur zu EU-Verordnungen und EU-Richtlinien als generelle Normen? a) EU-Richtlinien sind hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. b) EU-Verordnungen richten sich ausschließlich an eine individuell genannte Person. c) Richtlinien sind ausnahmslos unmittelbar zwischen Privaten anwendbar. d) Richtlinien bedürfen grundsätzlich der Umsetzung in nationales Recht. e) Richtlinien überlassen den Mitgliedstaaten grundsätzlich die Wahl von Form und Mitteln. f) EU-Verordnungen sind bloß unverbindliche Empfehlungen.
Aufgabe 3 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Was ist im Zusammenhang mit EU-Verordnungen und EU-Richtlinien als generelle Normen richtig? a) Richtlinien dürfen unter keinen Umständen in nationales Recht umgesetzt werden. b) EU-Verordnungen richten sich ausschließlich an eine individuell genannte Person. c) Richtlinien bedürfen grundsätzlich der Umsetzung in nationales Recht. d) Richtlinien überlassen auch das zu erreichende Ziel völlig den Mitgliedstaaten. e) EU-Richtlinien sind hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. f) EU-Verordnungen enthalten generell-abstrakte Normen.
Aufgabe 4 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Zuordnungen oder Folgerungen zu EU-Verordnungen und EU-Richtlinien als generelle Normen sind korrekt? a) EU-Verordnungen sollen nicht in nationales Recht transformiert werden. b) EU-Verordnungen sind bloß unverbindliche Empfehlungen. c) Richtlinien dürfen unter keinen Umständen in nationales Recht umgesetzt werden. d) Richtlinien überlassen den Mitgliedstaaten grundsätzlich die Wahl von Form und Mitteln. e) EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar. f) EU-Verordnungen gelten erst nach vollständiger Umsetzung durch jedes nationale Parlament.