Aufgabe 1 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Aussagen zu Normen mit individuellem Adressatenkreis treffen zu? a) Eine Weisung richtet sich definitionsgemäß an die gesamte Bevölkerung. b) Richterinnen und Richter sind in ihrer richterlichen Tätigkeit weisungsfrei. c) Ein Bescheid ist stets ein privatrechtlicher Vertrag zwischen zwei Bürgern. d) Eine verwaltungsrechtliche Weisung richtet sich an ein nachgeordnetes Verwaltungsorgan. e) Ein Bescheid ist eine hoheitliche individuelle Entscheidung einer Verwaltungsbehörde.
Aufgabe 2 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Beschreibungen entsprechen der Testliteratur zu Normen mit individuellem Adressatenkreis? a) Richterinnen und Richter sind bei Urteilen an Weisungen der Verwaltung gebunden. b) Ein Zivilurteil entscheidet über das Klagebegehren. c) Ein Zivilurteil wird ausschließlich von einer Gemeindeversammlung erlassen. d) Gerichtsurteile wirken im österreichischen Recht grundsätzlich für den konkreten Streitfall. e) Jedes österreichische Gerichtsurteil besitzt automatisch die Kraft eines allgemeinen Gesetzes. f) Ein Strafurteil kann zu Freispruch oder Schuldspruch führen.
Aufgabe 3 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Was ist im Zusammenhang mit Normen mit individuellem Adressatenkreis richtig? a) Jedes österreichische Gerichtsurteil besitzt automatisch die Kraft eines allgemeinen Gesetzes. b) Ein Strafurteil kann niemals einen Freispruch enthalten. c) Eine Weisung richtet sich definitionsgemäß an die gesamte Bevölkerung. d) Gerichtsurteile wirken im österreichischen Recht grundsätzlich für den konkreten Streitfall. e) Ein Bescheid ist eine hoheitliche individuelle Entscheidung einer Verwaltungsbehörde. f) Ein Zivilurteil entscheidet über das Klagebegehren.
Aufgabe 4 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Zuordnungen oder Folgerungen zu Normen mit individuellem Adressatenkreis sind korrekt? a) Richterinnen und Richter sind in ihrer richterlichen Tätigkeit weisungsfrei. b) Ein Strafurteil kann zu Freispruch oder Schuldspruch führen. c) Eine verwaltungsrechtliche Weisung richtet sich an ein nachgeordnetes Verwaltungsorgan. d) Ein Strafurteil kann niemals einen Freispruch enthalten. e) Ein Bescheid ist stets ein privatrechtlicher Vertrag zwischen zwei Bürgern. f) Richterinnen und Richter sind bei Urteilen an Weisungen der Verwaltung gebunden.