Aufgabe 1 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Aussagen zu individuelle Rechtserzeugung durch Rechtsgeschäfte treffen zu? a) Ein Vertrag kann individuelles Recht zwischen den Vertragsparteien erzeugen. b) Verträge dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen. c) Ein Vertrag ist auch bei jedem Verstoß gegen § 879 ABGB zwingend wirksam. d) Verträge dürfen nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen. e) Nur staatliche Gesetze, niemals Verträge, können Rechte und Pflichten erzeugen.
Aufgabe 2 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Beschreibungen entsprechen der Testliteratur zu individuelle Rechtserzeugung durch Rechtsgeschäfte? a) Ein Testament kann Erbinnen oder Erben als Universalrechtsnachfolger einsetzen. b) Die guten Sitten begrenzen die Vertragsgestaltung überhaupt nicht. c) Privatrechtliche Rechtsgeschäfte müssen stets an die gesamte Bevölkerung gerichtet sein. d) Auch einseitige Rechtsgeschäfte können privatrechtliche Rechtswirkungen erzeugen. e) Testamente sind ausschließlich zweiseitige Verträge. f) Ein Testament ist ein Beispiel für ein einseitiges Rechtsgeschäft.
Aufgabe 3 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Was ist im Zusammenhang mit individuelle Rechtserzeugung durch Rechtsgeschäfte richtig? a) Auch einseitige Rechtsgeschäfte können privatrechtliche Rechtswirkungen erzeugen. b) Ein Testament kann nach der Literatur keine Erben einsetzen. c) Ein Vertrag ist auch bei jedem Verstoß gegen § 879 ABGB zwingend wirksam. d) Ein Testament kann Erbinnen oder Erben als Universalrechtsnachfolger einsetzen. e) Die guten Sitten begrenzen die Vertragsgestaltung überhaupt nicht. f) Ein Vertrag kann individuelles Recht zwischen den Vertragsparteien erzeugen.
Aufgabe 4 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Zuordnungen oder Folgerungen zu individuelle Rechtserzeugung durch Rechtsgeschäfte sind korrekt? a) Nur staatliche Gesetze, niemals Verträge, können Rechte und Pflichten erzeugen. b) Ein Testament ist ein Beispiel für ein einseitiges Rechtsgeschäft. c) Verträge dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen. d) Testamente sind ausschließlich zweiseitige Verträge. e) Ein Testament kann nach der Literatur keine Erben einsetzen. f) Verträge dürfen nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen.