Aufgabe 1 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Aussagen zu Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht treffen zu? a) Die Interessentheorie fragt nach privaten oder öffentlichen Interessen. b) Im öffentlichen Recht stehen ausschließlich private Interessen im Vordergrund. c) Die Subjektionstheorie betrachtet Über- und Unterordnung beziehungsweise Gleichrangigkeit. d) Die Subjektstheorie stellt auf die Beteiligung hoheitlich handelnder Rechtssubjekte ab. e) Privatrecht ist stets durch hoheitliche Überordnung des Staates gekennzeichnet.
Aufgabe 2 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Beschreibungen entsprechen der Testliteratur zu Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht? a) Die Abgrenzungstheorien berücksichtigen weder Interessen noch beteiligte Rechtssubjekte. b) Das gerichtliche Strafrecht gehört zum Privatrecht. c) Im Privatrecht stehen sich Rechtssubjekte grundsätzlich gleichrangig gegenüber. d) Nachgiebiges Recht kommt im Privatrecht niemals vor. e) Gerichtliches Strafrecht zählt zum öffentlichen Recht, wird aber von Gerichten vollzogen. f) Im öffentlichen Recht dominiert in der Regel zwingendes Recht.
Aufgabe 3 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Was ist im Zusammenhang mit Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht richtig? a) Die Interessentheorie fragt nach privaten oder öffentlichen Interessen. b) Die Abgrenzungstheorien berücksichtigen weder Interessen noch beteiligte Rechtssubjekte. c) Im Privatrecht stehen sich Rechtssubjekte grundsätzlich gleichrangig gegenüber. d) Öffentliches Recht wird ausnahmslos nur von Zivilgerichten vollzogen. e) Gerichtliches Strafrecht zählt zum öffentlichen Recht, wird aber von Gerichten vollzogen. f) Im öffentlichen Recht stehen ausschließlich private Interessen im Vordergrund.
Aufgabe 4 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Zuordnungen oder Folgerungen zu Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht sind korrekt? a) Die Subjektstheorie stellt auf die Beteiligung hoheitlich handelnder Rechtssubjekte ab. b) Öffentliches Recht wird ausnahmslos nur von Zivilgerichten vollzogen. c) Die Subjektionstheorie betrachtet Über- und Unterordnung beziehungsweise Gleichrangigkeit. d) Nachgiebiges Recht kommt im Privatrecht niemals vor. e) Im öffentlichen Recht dominiert in der Regel zwingendes Recht. f) Privatrecht ist stets durch hoheitliche Überordnung des Staates gekennzeichnet.