Aufgabe 1 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Aussagen zu Aufgabe des Strafrechts und geschützte Rechtsgüter treffen zu? a) Strafrecht schützt ausschließlich Vermögen. b) Das geltende Strafrecht kennt eine reine Erfolgshaftung ohne vorwerfbares Verhalten. c) Es regelt die von Strafgerichten zu verhängenden Sanktionen. d) Das Strafrecht bestimmt, welche Rechtsgutsangriffe gerichtlich strafbare Delikte sind. e) Strafbarkeit setzt Verhaltensunrecht und subjektive Vorwerfbarkeit voraus.
Aufgabe 2 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Beschreibungen entsprechen der Testliteratur zu Aufgabe des Strafrechts und geschützte Rechtsgüter? a) Leib und Leben, Freiheit und Vermögen zählen zu strafrechtlich geschützten Rechtsgütern. b) Geschützte Rechtsgüter verändern sich mit gesellschaftlichem Wandel. c) Gesellschaftlicher Wandel hat keinerlei Einfluss auf strafrechtlich geschützte Werte. d) Nur vorsätzliche aktive Handlungen, niemals Fahrlässigkeit oder Unterlassen, können strafrechtlich relevant sein. e) Strafrecht regelt ausschließlich privatrechtliche Kaufverträge. f) Der bloße Eintritt eines Erfolges genügt nicht für Strafbarkeit.
Aufgabe 3 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Was ist im Zusammenhang mit Aufgabe des Strafrechts und geschützte Rechtsgüter richtig? a) Eine Rechtsgutsverletzung führt automatisch und ohne weitere Voraussetzungen zur Strafe. b) Strafrecht regelt ausschließlich privatrechtliche Kaufverträge. c) Das Strafrecht bestimmt, welche Rechtsgutsangriffe gerichtlich strafbare Delikte sind. d) Strafrecht schützt ausschließlich Vermögen. e) Der bloße Eintritt eines Erfolges genügt nicht für Strafbarkeit. f) Leib und Leben, Freiheit und Vermögen zählen zu strafrechtlich geschützten Rechtsgütern.
Aufgabe 4 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Zuordnungen oder Folgerungen zu Aufgabe des Strafrechts und geschützte Rechtsgüter sind korrekt? a) Geschützte Rechtsgüter verändern sich mit gesellschaftlichem Wandel. b) Gesellschaftlicher Wandel hat keinerlei Einfluss auf strafrechtlich geschützte Werte. c) Das geltende Strafrecht kennt eine reine Erfolgshaftung ohne vorwerfbares Verhalten. d) Eine Rechtsgutsverletzung führt automatisch und ohne weitere Voraussetzungen zur Strafe. e) Strafbarkeit setzt Verhaltensunrecht und subjektive Vorwerfbarkeit voraus. f) Es regelt die von Strafgerichten zu verhängenden Sanktionen.