Aufgabe 1 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Aussagen zu Strafzwecke, Strafzumessung und bedingte Strafnachsicht treffen zu? a) Strafen können unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen werden. b) Erschwerungs- und Milderungsgründe sind bei der Strafzumessung abzuwägen. c) Spezialprävention soll ausschließlich andere Mitglieder der Allgemeinheit abschrecken. d) Grundlage der Strafzumessung ist die Schuld der Täterin oder des Täters. e) Generalprävention betrifft ausschließlich die medizinische Behandlung einer einzelnen Person.
Aufgabe 2 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Beschreibungen entsprechen der Testliteratur zu Strafzwecke, Strafzumessung und bedingte Strafnachsicht? a) Die Schuld darf bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden. b) Eine bedingte Strafnachsicht kennt keine Probezeit. c) Der Vergeltungsgedanke ist nach der Literatur der einzig anerkannte moderne Strafzweck. d) Generalprävention richtet sich an die Allgemeinheit. e) Der Vergeltungsgedanke wird heute mehrheitlich nicht als selbstständiger Strafzweck anerkannt. f) Spezialprävention orientiert sich an der individuellen Täterin oder dem individuellen Täter.
Aufgabe 3 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Was ist im Zusammenhang mit Strafzwecke, Strafzumessung und bedingte Strafnachsicht richtig? a) Der Vergeltungsgedanke ist nach der Literatur der einzig anerkannte moderne Strafzweck. b) Der Vergeltungsgedanke wird heute mehrheitlich nicht als selbstständiger Strafzweck anerkannt. c) Generalprävention richtet sich an die Allgemeinheit. d) Spezialprävention soll ausschließlich andere Mitglieder der Allgemeinheit abschrecken. e) Grundlage der Strafzumessung ist die Schuld der Täterin oder des Täters. f) Milderungsgründe dürfen bei der Strafzumessung niemals einbezogen werden.
Aufgabe 4 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Zuordnungen oder Folgerungen zu Strafzwecke, Strafzumessung und bedingte Strafnachsicht sind korrekt? a) Erschwerungs- und Milderungsgründe sind bei der Strafzumessung abzuwägen. b) Generalprävention betrifft ausschließlich die medizinische Behandlung einer einzelnen Person. c) Milderungsgründe dürfen bei der Strafzumessung niemals einbezogen werden. d) Strafen können unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen werden. e) Die Schuld darf bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden. f) Spezialprävention orientiert sich an der individuellen Täterin oder dem individuellen Täter.