Aufgabe 1 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Aussagen zu vorbeugende Maßnahmen, Diversion und Folgen einer Verurteilung treffen zu? a) Vorbeugende Maßnahmen sind immer bloße Geldforderungen aus Privatrecht. b) Vorbeugende Maßnahmen knüpfen an die besondere Gefährlichkeit einer Person an. c) Neben Strafen kennt das Strafrecht vorbeugende Maßnahmen. d) Diversion führt zwingend zu einem Schuldspruch in einem Urteil. e) Diversion ermöglicht unter Voraussetzungen ein Absehen von der Strafverfolgung.
Aufgabe 2 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Beschreibungen entsprechen der Testliteratur zu vorbeugende Maßnahmen, Diversion und Folgen einer Verurteilung? a) Mit der Tilgung erlöschen die nachteiligen rechtlichen Folgen einer Verurteilung. b) Vorbeugende Maßnahmen berücksichtigen Gefährlichkeit grundsätzlich nicht. c) Nur gerichtlich verurteilte Personen gelten im engeren Sinn als vorbestraft. d) Bei Diversion darf niemals ein Tatausgleich vorgesehen werden. e) Jede bloße polizeiliche Anzeige wird automatisch in das Strafregister eingetragen. f) Diversion kann etwa mit Geldbetrag, gemeinnütziger Leistung, Probezeit oder Tatausgleich verbunden sein.
Aufgabe 3 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Was ist im Zusammenhang mit vorbeugende Maßnahmen, Diversion und Folgen einer Verurteilung richtig? a) Mit der Tilgung erlöschen die nachteiligen rechtlichen Folgen einer Verurteilung. b) Diversion führt zwingend zu einem Schuldspruch in einem Urteil. c) Neben Strafen kennt das Strafrecht vorbeugende Maßnahmen. d) Eine Tilgung lässt sämtliche nachteiligen Rechtsfolgen unverändert bestehen. e) Jede bloße polizeiliche Anzeige wird automatisch in das Strafregister eingetragen. f) Diversion kann etwa mit Geldbetrag, gemeinnütziger Leistung, Probezeit oder Tatausgleich verbunden sein.
Aufgabe 4 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Zuordnungen oder Folgerungen zu vorbeugende Maßnahmen, Diversion und Folgen einer Verurteilung sind korrekt? a) Bei Diversion darf niemals ein Tatausgleich vorgesehen werden. b) Eine Tilgung lässt sämtliche nachteiligen Rechtsfolgen unverändert bestehen. c) Nur gerichtlich verurteilte Personen gelten im engeren Sinn als vorbestraft. d) Vorbeugende Maßnahmen knüpfen an die besondere Gefährlichkeit einer Person an. e) Diversion ermöglicht unter Voraussetzungen ein Absehen von der Strafverfolgung. f) Vorbeugende Maßnahmen sind immer bloße Geldforderungen aus Privatrecht.