Aufgabe 1 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Aussagen zu Durchsetzung des Strafrechts und Wahrheitsermittlung treffen zu? a) Ziel des Strafverfahrens ist die Ermittlung der Wahrheit. b) Das Strafverfahren dient ausschließlich der Bestätigung einer bereits feststehenden Schuld. c) Gericht und Staatsanwaltschaft müssen belastende und entlastende Umstände berücksichtigen. d) Die beschuldigte Person besitzt Verteidigungsrechte. e) Entlastende Umstände dürfen von Staatsanwaltschaft und Gericht nicht ermittelt werden.
Aufgabe 2 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Beschreibungen entsprechen der Testliteratur zu Durchsetzung des Strafrechts und Wahrheitsermittlung? a) Eine beschuldigte Person besitzt keinerlei Recht auf Verteidigung. b) Das gerichtliche Strafverfahren weist erhöhte Verfahrensgarantien auf. c) Das gerichtliche Strafverfahren wird ausschließlich durch das Mietrechtsgesetz geregelt. d) Die Strafprozessordnung regelt das gerichtliche Strafverfahren. e) Die Unschuldsvermutung schützt bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld. f) Die Unschuldsvermutung endet bereits mit einer bloßen Anzeige.
Aufgabe 3 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Was ist im Zusammenhang mit Durchsetzung des Strafrechts und Wahrheitsermittlung richtig? a) Ziel des Strafverfahrens ist die Ermittlung der Wahrheit. b) Entlastende Umstände dürfen von Staatsanwaltschaft und Gericht nicht ermittelt werden. c) Die Strafprozessordnung regelt das gerichtliche Strafverfahren. d) Das gerichtliche Strafverfahren wird ausschließlich durch das Mietrechtsgesetz geregelt. e) Wahrheitsermittlung spielt im Strafverfahren keine Rolle. f) Die Unschuldsvermutung schützt bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld.
Aufgabe 4 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Zuordnungen oder Folgerungen zu Durchsetzung des Strafrechts und Wahrheitsermittlung sind korrekt? a) Eine beschuldigte Person besitzt keinerlei Recht auf Verteidigung. b) Gericht und Staatsanwaltschaft müssen belastende und entlastende Umstände berücksichtigen. c) Die beschuldigte Person besitzt Verteidigungsrechte. d) Wahrheitsermittlung spielt im Strafverfahren keine Rolle. e) Das gerichtliche Strafverfahren weist erhöhte Verfahrensgarantien auf. f) Das Strafverfahren dient ausschließlich der Bestätigung einer bereits feststehenden Schuld.