Aufgabe 1 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Aussagen zu nullum crimen, Tatbestand und Rückwirkungsverbot treffen zu? a) Das Gesetzlichkeitsprinzip wird mit nullum crimen, nulla poena sine lege beschrieben. b) Eine Person darf für jedes moralisch missbilligte Verhalten auch ohne Strafgesetz bestraft werden. c) Eine Strafe darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die gesetzlich mit Strafe bedroht war. d) Strafgesetze dürfen stets rückwirkend verschärft werden. e) Strafgesetze dürfen nicht rückwirkend zu Lasten einer Person angewendet werden.
Aufgabe 2 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Beschreibungen entsprechen der Testliteratur zu nullum crimen, Tatbestand und Rückwirkungsverbot? a) Das Gesetzlichkeitsprinzip erlaubt unbegrenzte Analogie zu Lasten der Beschuldigten. b) Eine Analogie zu Lasten der beschuldigten Person ist im Strafrecht unzulässig. c) Ein strafbares Verhalten muss einen gesetzlichen Tatbestand erfüllen. d) Ein Tatbestand ist für die Strafbarkeit entbehrlich. e) Nulla poena sine lege bedeutet, dass Strafen ohne Gesetz zulässig sind. f) Tatbestände beschreiben die Voraussetzungen eines Delikts.
Aufgabe 3 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Was ist im Zusammenhang mit nullum crimen, Tatbestand und Rückwirkungsverbot richtig? a) Die gesetzliche Bestimmtheit eines Delikts ist im Strafrecht bedeutungslos. b) Ein strafbares Verhalten muss einen gesetzlichen Tatbestand erfüllen. c) Nulla poena sine lege bedeutet, dass Strafen ohne Gesetz zulässig sind. d) Strafgesetze dürfen stets rückwirkend verschärft werden. e) Eine Strafe darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die gesetzlich mit Strafe bedroht war. f) Eine Analogie zu Lasten der beschuldigten Person ist im Strafrecht unzulässig.
Aufgabe 4 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Zuordnungen oder Folgerungen zu nullum crimen, Tatbestand und Rückwirkungsverbot sind korrekt? a) Das Gesetzlichkeitsprinzip wird mit nullum crimen, nulla poena sine lege beschrieben. b) Eine Person darf für jedes moralisch missbilligte Verhalten auch ohne Strafgesetz bestraft werden. c) Ein Tatbestand ist für die Strafbarkeit entbehrlich. d) Strafgesetze dürfen nicht rückwirkend zu Lasten einer Person angewendet werden. e) Die gesetzliche Bestimmtheit eines Delikts ist im Strafrecht bedeutungslos. f) Tatbestände beschreiben die Voraussetzungen eines Delikts.