Aufgabe 1 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Aussagen zu Rechtswidrigkeit, Notwehr und rechtfertigender Notstand treffen zu? a) Notwehr erlaubt Angriffe ohne jede Gefahr oder Bedrohung. b) Die Erfüllung eines Tatbestands bedeutet nicht zwingend, dass das Verhalten rechtswidrig ist. c) Notwehr kann einen tatbestandsmäßigen Eingriff rechtfertigen. d) Notwehr setzt einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff voraus. e) Jede Tatbestandserfüllung ist ausnahmslos rechtswidrig.
Aufgabe 2 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Beschreibungen entsprechen der Testliteratur zu Rechtswidrigkeit, Notwehr und rechtfertigender Notstand? a) Die Verteidigung muss zur Abwehr des Angriffs notwendig sein. b) Eine völlig unverhältnismäßige Verteidigung ist stets notwendig. c) Rechtfertigungsgründe erhöhen zwingend die Strafe. d) Ein gerechtfertigtes Verhalten ist nicht strafbar. e) Notstand kennt keinerlei Abwägung betroffener Rechtsgüter. f) Rechtfertigender Notstand kann bei einer Güterabwägung eingreifen.
Aufgabe 3 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Was ist im Zusammenhang mit Rechtswidrigkeit, Notwehr und rechtfertigender Notstand richtig? a) Notwehr erlaubt Angriffe ohne jede Gefahr oder Bedrohung. b) Die Erfüllung eines Tatbestands bedeutet nicht zwingend, dass das Verhalten rechtswidrig ist. c) Die Verteidigung muss zur Abwehr des Angriffs notwendig sein. d) Ein gerechtfertigtes Verhalten ist nicht strafbar. e) Notstand kennt keinerlei Abwägung betroffener Rechtsgüter. f) Ein gerechtfertigtes Verhalten bleibt stets voll strafbar.
Aufgabe 4 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Zuordnungen oder Folgerungen zu Rechtswidrigkeit, Notwehr und rechtfertigender Notstand sind korrekt? a) Ein gerechtfertigtes Verhalten bleibt stets voll strafbar. b) Rechtfertigender Notstand kann bei einer Güterabwägung eingreifen. c) Jede Tatbestandserfüllung ist ausnahmslos rechtswidrig. d) Notwehr kann einen tatbestandsmäßigen Eingriff rechtfertigen. e) Eine völlig unverhältnismäßige Verteidigung ist stets notwendig. f) Notwehr setzt einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff voraus.