Aufgabe 1 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Aussagen zu Vorsatz, Absicht, Wissentlichkeit und Fahrlässigkeit treffen zu? a) Absicht bedeutet, dass der Erfolg auf keinen Fall eintreten soll. b) Wissentlichkeit verlangt Gewissheit über einen Umstand oder Erfolg. c) Vorsatz setzt immer absolute Gewissheit über den Erfolg voraus. d) Vorsatz liegt auch vor, wenn die Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich gehalten und in Kauf genommen wird. e) Absicht verlangt, dass es der Täterin auf die Verwirklichung ankommt.
Aufgabe 2 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Beschreibungen entsprechen der Testliteratur zu Vorsatz, Absicht, Wissentlichkeit und Fahrlässigkeit? a) Grobe Fahrlässigkeit ist weniger sorgfaltswidrig als leichte Fahrlässigkeit. b) Bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Möglichkeit erkannt, der Erfolg aber nicht gewollt wird. c) Fahrlässigkeit erfordert stets den Willen zur Tatbildverwirklichung. d) Fahrlässigkeit kann auf der Außerachtlassung gebotener Sorgfalt beruhen. e) Wissentlichkeit genügt bereits bei bloßer fernliegender Möglichkeit. f) Grobe Fahrlässigkeit ist ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig.
Aufgabe 3 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Was ist im Zusammenhang mit Vorsatz, Absicht, Wissentlichkeit und Fahrlässigkeit richtig? a) Absicht bedeutet, dass der Erfolg auf keinen Fall eintreten soll. b) Das Strafrecht unterscheidet Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht. c) Grobe Fahrlässigkeit ist ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig. d) Fahrlässigkeit kann auf der Außerachtlassung gebotener Sorgfalt beruhen. e) Grobe Fahrlässigkeit ist weniger sorgfaltswidrig als leichte Fahrlässigkeit. f) Vorsatz liegt auch vor, wenn die Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich gehalten und in Kauf genommen wird.
Aufgabe 4 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Zuordnungen oder Folgerungen zu Vorsatz, Absicht, Wissentlichkeit und Fahrlässigkeit sind korrekt? a) Vorsatz setzt immer absolute Gewissheit über den Erfolg voraus. b) Das Strafrecht unterscheidet Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht. c) Absicht verlangt, dass es der Täterin auf die Verwirklichung ankommt. d) Bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Möglichkeit erkannt, der Erfolg aber nicht gewollt wird. e) Wissentlichkeit verlangt Gewissheit über einen Umstand oder Erfolg. f) Wissentlichkeit genügt bereits bei bloßer fernliegender Möglichkeit.