Aufgabe 1 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Aussagen zu Versuch, Täterschaft und Begehung durch Unterlassen treffen zu? a) Bestimmungstäterschaft liegt vor, wenn jemand den Tatentschluss eines anderen hervorruft. b) Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch kann strafbefreiend wirken. c) Ein Rücktritt vom Versuch kann unter keinen Umständen strafbefreiend wirken. d) Nur vollendete Delikte, niemals Versuche, sind strafbar. e) Auch der Versuch eines vorsätzlichen Delikts kann strafbar sein.
Aufgabe 2 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Beschreibungen entsprechen der Testliteratur zu Versuch, Täterschaft und Begehung durch Unterlassen? a) Bestimmungstäter ist ausschließlich das Opfer einer Straftat. b) Straftaten können unter Voraussetzungen durch Unterlassen begangen werden. c) Unterlassen kann niemals eine strafbare Handlung darstellen. d) Ein psychischer oder physischer Tatbeitrag kann Beitragstäterschaft begründen. e) Eine Garantenstellung kann eine besondere Pflicht zur Erfolgsabwendung begründen. f) Ein Tatbeitrag ist strafrechtlich immer bedeutungslos.
Aufgabe 3 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Was ist im Zusammenhang mit Versuch, Täterschaft und Begehung durch Unterlassen richtig? a) Unterlassen kann niemals eine strafbare Handlung darstellen. b) Ein Rücktritt vom Versuch kann unter keinen Umständen strafbefreiend wirken. c) Auch der Versuch eines vorsätzlichen Delikts kann strafbar sein. d) Ein psychischer oder physischer Tatbeitrag kann Beitragstäterschaft begründen. e) Zwischen Eltern und Kindern kann keine Garantenstellung bestehen. f) Eine Garantenstellung kann eine besondere Pflicht zur Erfolgsabwendung begründen.
Aufgabe 4 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Zuordnungen oder Folgerungen zu Versuch, Täterschaft und Begehung durch Unterlassen sind korrekt? a) Bestimmungstäter ist ausschließlich das Opfer einer Straftat. b) Nur vollendete Delikte, niemals Versuche, sind strafbar. c) Zwischen Eltern und Kindern kann keine Garantenstellung bestehen. d) Bestimmungstäterschaft liegt vor, wenn jemand den Tatentschluss eines anderen hervorruft. e) Straftaten können unter Voraussetzungen durch Unterlassen begangen werden. f) Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch kann strafbefreiend wirken.