Aufgabe 1 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Aussagen zu Europäisches Parlament und Gerichtshof der Europäischen Union treffen zu? a) Das Europäische Parlament wird ausschließlich von den Regierungen ernannt. b) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden durch Volkswahl gewählt. c) Das Europäische Parlament besitzt Beratungs- und Kontrollaufgaben. d) Das Parlament entscheidet allein und ohne Rat über alle EU-Ausgaben. e) Parlament und Rat bilden gemeinsam die Haushaltsbehörde der EU.
Aufgabe 2 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Beschreibungen entsprechen der Testliteratur zu Europäisches Parlament und Gerichtshof der Europäischen Union? a) Der EuGH hat mit der Auslegung des Unionsrechts nichts zu tun. b) Vorabentscheidungsverfahren sollen eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts sichern. c) Generalanwälte erstellen unverbindliche Schlussanträge. d) Der EuGH kontrolliert die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts. e) Schlussanträge der Generalanwälte sind für den EuGH zwingend bindend. f) Letztinstanzliche nationale Gerichte dürfen dem EuGH niemals Auslegungsfragen vorlegen.
Aufgabe 3 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Was ist im Zusammenhang mit Europäisches Parlament und Gerichtshof der Europäischen Union richtig? a) Vorabentscheidungsverfahren sollen eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts sichern. b) Letztinstanzliche nationale Gerichte dürfen dem EuGH niemals Auslegungsfragen vorlegen. c) Das Vorabentscheidungsverfahren soll unterschiedliche nationale Auslegungen fördern. d) Das Parlament entscheidet allein und ohne Rat über alle EU-Ausgaben. e) Der EuGH kontrolliert die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts. f) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden durch Volkswahl gewählt.
Aufgabe 4 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Zuordnungen oder Folgerungen zu Europäisches Parlament und Gerichtshof der Europäischen Union sind korrekt? a) Das Europäische Parlament wird ausschließlich von den Regierungen ernannt. b) Das Vorabentscheidungsverfahren soll unterschiedliche nationale Auslegungen fördern. c) Der EuGH hat mit der Auslegung des Unionsrechts nichts zu tun. d) Generalanwälte erstellen unverbindliche Schlussanträge. e) Parlament und Rat bilden gemeinsam die Haushaltsbehörde der EU. f) Das Europäische Parlament besitzt Beratungs- und Kontrollaufgaben.