Aufgabe 1 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Aussagen zu Vorabentscheidung, Vertragsverletzung und Nichtigkeitsklage treffen zu? a) Letztinstanzliche nationale Gerichte müssen entscheidungserhebliche ungeklärte Auslegungsfragen grundsätzlich vorlegen. b) Im Vertragsverletzungsverfahren wird die Einhaltung unionsrechtlicher Pflichten durch Mitgliedstaaten geprüft. c) Unterinstanzliche Gerichte dürfen Vorabentscheidungsersuchen stellen. d) Vertragsverletzungsverfahren richten sich ausschließlich gegen private Kaufverträge. e) Unterinstanzliche Gerichte sind ausnahmslos zur Vorlage verpflichtet und letztinstanzliche niemals.
Aufgabe 2 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Beschreibungen entsprechen der Testliteratur zu Vorabentscheidung, Vertragsverletzung und Nichtigkeitsklage? a) Die Nichtigkeitsklage richtet sich gegen rechtsverbindliche Akte von EU-Organen. b) Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft ausschließlich österreichisches Mietrecht ohne EU-Bezug. c) Die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat kann eine Vertragsverletzungsklage erheben. d) Der EuGH darf die Gültigkeit von EU-Rechtsakten nicht prüfen. e) Unter Voraussetzungen können auch natürliche oder juristische Personen Nichtigkeitsklage erheben. f) Nur Privatpersonen, niemals EU-Organe oder Mitgliedstaaten, können Nichtigkeitsklage erheben.
Aufgabe 3 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Was ist im Zusammenhang mit Vorabentscheidung, Vertragsverletzung und Nichtigkeitsklage richtig? a) Letztinstanzliche nationale Gerichte müssen entscheidungserhebliche ungeklärte Auslegungsfragen grundsätzlich vorlegen. b) Die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat kann eine Vertragsverletzungsklage erheben. c) Eine natürliche Person kann selbst bei unmittelbarer und individueller Betroffenheit niemals klagen. d) Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft ausschließlich österreichisches Mietrecht ohne EU-Bezug. e) Unter Voraussetzungen können auch natürliche oder juristische Personen Nichtigkeitsklage erheben. f) Vertragsverletzungsverfahren richten sich ausschließlich gegen private Kaufverträge.
Aufgabe 4 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Zuordnungen oder Folgerungen zu Vorabentscheidung, Vertragsverletzung und Nichtigkeitsklage sind korrekt? a) Die Nichtigkeitsklage richtet sich gegen rechtsverbindliche Akte von EU-Organen. b) Im Vertragsverletzungsverfahren wird die Einhaltung unionsrechtlicher Pflichten durch Mitgliedstaaten geprüft. c) Nur Privatpersonen, niemals EU-Organe oder Mitgliedstaaten, können Nichtigkeitsklage erheben. d) Unterinstanzliche Gerichte dürfen Vorabentscheidungsersuchen stellen. e) Unterinstanzliche Gerichte sind ausnahmslos zur Vorlage verpflichtet und letztinstanzliche niemals. f) Eine natürliche Person kann selbst bei unmittelbarer und individueller Betroffenheit niemals klagen.