Aufgabe 1 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Aussagen zu Primärrecht, Grundrechtecharta und allgemeine Rechtsgrundsätze treffen zu? a) Primärrecht steht unterhalb jeder unverbindlichen Empfehlung. b) EUV und AEUV gehören zu den obersten Rechtsquellen des Unionsrechts. c) Teile des Primärrechts können unmittelbar auf Rechtsunterworfene anwendbar sein. d) Die Grundrechtecharta bindet Mitgliedstaaten niemals. e) Primärrecht legt Ziele, Grundprinzipien und Handlungsmöglichkeiten der EU fest.
Aufgabe 2 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Beschreibungen entsprechen der Testliteratur zu Primärrecht, Grundrechtecharta und allgemeine Rechtsgrundsätze? a) Allgemeine Rechtsgrundsätze sind im Unionsrecht unbekannt. b) Mitgliedstaaten sind bei Durchführung von Unionsrecht an die Grundrechtecharta gebunden. c) Allgemeine Rechtsgrundsätze sind ungeschriebene Rechtsquellen des Unionsrechts. d) Die Grundrechtecharta ist seit dem Vertrag von Lissabon Teil des Primärrechts. e) EUV und AEUV sind bloße private Verträge ohne unionsrechtliche Bedeutung. f) Primärrecht darf niemals unmittelbar anwendbar sein.
Aufgabe 3 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Was ist im Zusammenhang mit Primärrecht, Grundrechtecharta und allgemeine Rechtsgrundsätze richtig? a) Die Grundrechtecharta bindet Mitgliedstaaten niemals. b) Primärrecht darf niemals unmittelbar anwendbar sein. c) EUV und AEUV gehören zu den obersten Rechtsquellen des Unionsrechts. d) Die Grundrechtecharta ist seit dem Vertrag von Lissabon Teil des Primärrechts. e) Allgemeine Rechtsgrundsätze sind ungeschriebene Rechtsquellen des Unionsrechts. f) Sekundärrecht ist stets Maßstab für die Rechtmäßigkeit des Primärrechts.
Aufgabe 4 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Zuordnungen oder Folgerungen zu Primärrecht, Grundrechtecharta und allgemeine Rechtsgrundsätze sind korrekt? a) Primärrecht legt Ziele, Grundprinzipien und Handlungsmöglichkeiten der EU fest. b) Teile des Primärrechts können unmittelbar auf Rechtsunterworfene anwendbar sein. c) Primärrecht steht unterhalb jeder unverbindlichen Empfehlung. d) Allgemeine Rechtsgrundsätze sind im Unionsrecht unbekannt. e) Sekundärrecht ist stets Maßstab für die Rechtmäßigkeit des Primärrechts. f) Mitgliedstaaten sind bei Durchführung von Unionsrecht an die Grundrechtecharta gebunden.