Aufgabe 1 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Aussagen zu Privatautonomie, Rechtsfähigkeit und Rechtsgeschäfte treffen zu? a) Privatautonomie bedeutet, dass nur der Staat private Rechtsverhältnisse gestalten darf. b) Ein Rechtsgeschäft ist eine auf Rechtswirkungen gerichtete Willenserklärung. c) Jeder Mensch wird als Rechtssubjekt und Träger von Rechten und Pflichten angesehen. d) Privatautonomie bezeichnet die Möglichkeit autonomer Rechtsgestaltung. e) Menschen sind nach der Rechtsordnung grundsätzlich keine Rechtssubjekte.
Aufgabe 2 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Beschreibungen entsprechen der Testliteratur zu Privatautonomie, Rechtsfähigkeit und Rechtsgeschäfte? a) Eine Kündigung besitzt grundsätzlich keinen Erklärungscharakter. b) Realakte können Rechtsfolgen auslösen, obwohl ihnen Erklärungscharakter fehlt. c) Ein Rechtsgeschäft ist jedes rein zufällige Naturereignis. d) Realakte können niemals Rechtsfolgen auslösen. e) Auch Kündigung oder Weisung können Rechtsgeschäfte sein. f) Verträge sind zweiseitige Rechtsgeschäfte.
Aufgabe 3 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Was ist im Zusammenhang mit Privatautonomie, Rechtsfähigkeit und Rechtsgeschäfte richtig? a) Verträge sind zweiseitige Rechtsgeschäfte. b) Privatautonomie bezeichnet die Möglichkeit autonomer Rechtsgestaltung. c) Realakte können Rechtsfolgen auslösen, obwohl ihnen Erklärungscharakter fehlt. d) Menschen sind nach der Rechtsordnung grundsätzlich keine Rechtssubjekte. e) Verträge können keine Rechte oder Pflichten zwischen Parteien schaffen. f) Eine Kündigung besitzt grundsätzlich keinen Erklärungscharakter.
Aufgabe 4 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Zuordnungen oder Folgerungen zu Privatautonomie, Rechtsfähigkeit und Rechtsgeschäfte sind korrekt? a) Auch Kündigung oder Weisung können Rechtsgeschäfte sein. b) Ein Rechtsgeschäft ist jedes rein zufällige Naturereignis. c) Verträge können keine Rechte oder Pflichten zwischen Parteien schaffen. d) Privatautonomie bedeutet, dass nur der Staat private Rechtsverhältnisse gestalten darf. e) Jeder Mensch wird als Rechtssubjekt und Träger von Rechten und Pflichten angesehen. f) Ein Rechtsgeschäft ist eine auf Rechtswirkungen gerichtete Willenserklärung.