Aufgabe 1 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Aussagen zu Abschluss-, Inhalts- und Formfreiheit sowie Nichtigkeit treffen zu? a) Die Wahl der Vertragspartnerin gehört niemals zur Vertragsfreiheit. b) Vertragsfreiheit bedeutet, dass jeder Vertrag zwingend abgeschlossen werden muss. c) Sie umfasst grundsätzlich die Wahl der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners. d) Vertragsfreiheit umfasst die Entscheidung, ob ein Vertrag abgeschlossen wird. e) Sie umfasst die Freiheit der Vertragsinhalte innerhalb gesetzlicher Grenzen.
Aufgabe 2 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Beschreibungen entsprechen der Testliteratur zu Abschluss-, Inhalts- und Formfreiheit sowie Nichtigkeit? a) Verstöße gegen gesetzliche Verbote oder gute Sitten können Nichtigkeit bewirken. b) Vertragsinhalte unterliegen keinerlei gesetzlichen Grenzen. c) Grundsätzlich besteht eine weitgehende Formfreiheit. d) Jeder Vertrag muss zwingend notariell beurkundet sein. e) Ein sittenwidriger Vertrag ist nach § 879 ABGB stets voll wirksam. f) Dauernde rechtliche Unmöglichkeit kann ein Rechtsgeschäft ungültig machen.
Aufgabe 3 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Was ist im Zusammenhang mit Abschluss-, Inhalts- und Formfreiheit sowie Nichtigkeit richtig? a) Grundsätzlich besteht eine weitgehende Formfreiheit. b) Ein sittenwidriger Vertrag ist nach § 879 ABGB stets voll wirksam. c) Vertragsfreiheit umfasst die Entscheidung, ob ein Vertrag abgeschlossen wird. d) Die Wahl der Vertragspartnerin gehört niemals zur Vertragsfreiheit. e) Dauernde rechtliche Unmöglichkeit kann ein Rechtsgeschäft ungültig machen. f) Geradezu Unmögliches kann ohne Einschränkung wirksam vereinbart werden.
Aufgabe 4 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Zuordnungen oder Folgerungen zu Abschluss-, Inhalts- und Formfreiheit sowie Nichtigkeit sind korrekt? a) Sie umfasst die Freiheit der Vertragsinhalte innerhalb gesetzlicher Grenzen. b) Verstöße gegen gesetzliche Verbote oder gute Sitten können Nichtigkeit bewirken. c) Vertragsinhalte unterliegen keinerlei gesetzlichen Grenzen. d) Vertragsfreiheit bedeutet, dass jeder Vertrag zwingend abgeschlossen werden muss. e) Sie umfasst grundsätzlich die Wahl der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners. f) Geradezu Unmögliches kann ohne Einschränkung wirksam vereinbart werden.