Aufgabe 1 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Aussagen zu nachgiebiges, zwingendes und einseitig zwingendes Recht treffen zu? a) Zwingendes Recht kann durch Parteienvereinbarung nicht abbedungen werden. b) Zwingendes Recht kann dem Schutz öffentlicher Interessen dienen. c) Zwingendes Recht ist stets frei abänderbar. d) Nachgiebiges Recht kann niemals durch eine Vereinbarung verdrängt werden. e) Nachgiebiges Recht gilt nur, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren.
Aufgabe 2 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Beschreibungen entsprechen der Testliteratur zu nachgiebiges, zwingendes und einseitig zwingendes Recht? a) Ein Mindestlohn darf nach der Literatur niemals überzahlt werden. b) Einseitig zwingendes Recht darf nur zum Nachteil der geschützten Partei verändert werden. c) Miet- und Arbeitsrecht kennen grundsätzlich keine Schutzvorschriften. d) Konsumenten-, Miet- und Arbeitsrecht enthalten häufig zwingende Schutzvorschriften. e) Zwingendes Recht kann eine strukturell schwächere Vertragspartei schützen. f) Einseitig zwingendes Recht darf zugunsten der geschützten Partei verbessert werden.
Aufgabe 3 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Was ist im Zusammenhang mit nachgiebiges, zwingendes und einseitig zwingendes Recht richtig? a) Konsumenten-, Miet- und Arbeitsrecht enthalten häufig zwingende Schutzvorschriften. b) Nachgiebiges Recht gilt nur, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren. c) Zwingendes Recht ist stets frei abänderbar. d) Zwingendes Recht kann eine strukturell schwächere Vertragspartei schützen. e) Ein Mindestlohn darf nach der Literatur niemals überzahlt werden. f) Öffentliche Interessen können zwingendes Recht nicht rechtfertigen.
Aufgabe 4 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Zuordnungen oder Folgerungen zu nachgiebiges, zwingendes und einseitig zwingendes Recht sind korrekt? a) Nachgiebiges Recht kann niemals durch eine Vereinbarung verdrängt werden. b) Zwingendes Recht kann durch Parteienvereinbarung nicht abbedungen werden. c) Einseitig zwingendes Recht darf zugunsten der geschützten Partei verbessert werden. d) Öffentliche Interessen können zwingendes Recht nicht rechtfertigen. e) Zwingendes Recht kann dem Schutz öffentlicher Interessen dienen. f) Einseitig zwingendes Recht darf nur zum Nachteil der geschützten Partei verändert werden.