Aufgabe 1 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Aussagen zu gesetzlicher Richter, Öffentlichkeit und Beteiligung des Volkes treffen zu? a) Behördenzuständigkeiten dürfen vollständig geheim und unbestimmt bleiben. b) Der Oberste Gerichtshof ist oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen. c) Zivil- und Strafverhandlungen müssen nach dem B-VG stets schriftlich und geheim sein. d) Verhandlungen in Zivil- und Strafsachen sind grundsätzlich mündlich und öffentlich. e) Das Recht auf den gesetzlichen Richter verlangt ausdrücklich normierte Zuständigkeiten.
Aufgabe 2 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Beschreibungen entsprechen der Testliteratur zu gesetzlicher Richter, Öffentlichkeit und Beteiligung des Volkes? a) Staatsanwälte gehören nach Art 90a B-VG nicht zur Gerichtsbarkeit. b) Bei bestimmten schweren oder politischen Straftaten wirken Geschworene an der Entscheidung mit. c) Der Oberste Gerichtshof ist ausschließlich eine Gemeindeverwaltungsbehörde. d) Staatsanwälte sind Organe der Gerichtsbarkeit. e) Im Strafverfahren gilt der Anklageprozess. f) Im Strafverfahren gilt zwingend ein reiner Inquisitionsprozess ohne Anklage.
Aufgabe 3 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Was ist im Zusammenhang mit gesetzlicher Richter, Öffentlichkeit und Beteiligung des Volkes richtig? a) Bei bestimmten schweren oder politischen Straftaten wirken Geschworene an der Entscheidung mit. b) Das Recht auf den gesetzlichen Richter verlangt ausdrücklich normierte Zuständigkeiten. c) Zivil- und Strafverhandlungen müssen nach dem B-VG stets schriftlich und geheim sein. d) Staatsanwälte gehören nach Art 90a B-VG nicht zur Gerichtsbarkeit. e) Das Volk darf an der Rechtsprechung unter keinen Umständen mitwirken. f) Im Strafverfahren gilt der Anklageprozess.
Aufgabe 4 Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Welche Zuordnungen oder Folgerungen zu gesetzlicher Richter, Öffentlichkeit und Beteiligung des Volkes sind korrekt? a) Der Oberste Gerichtshof ist oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen. b) Behördenzuständigkeiten dürfen vollständig geheim und unbestimmt bleiben. c) Staatsanwälte sind Organe der Gerichtsbarkeit. d) Das Volk darf an der Rechtsprechung unter keinen Umständen mitwirken. e) Der Oberste Gerichtshof ist ausschließlich eine Gemeindeverwaltungsbehörde. f) Verhandlungen in Zivil- und Strafsachen sind grundsätzlich mündlich und öffentlich.