Enteignung nach der Bauordnung für Wien
Bauordnung für Wien, § 38 – offizielle Beispielaufgabe
§ 38. (1) Durch Enteignung können das Eigentumsrecht oder andere, bereits bestehende dingliche Rechte an fremden Grundflächen erworben, dingliche oder sonstige Rechte an fremden Grundflächen begründet und dingliche Rechte an eigenen Grundflächen aufgehoben werden. Die Enteignung darf nur gegen Entschädigung durchgeführt werden und muss sich auf den jeweils geringsten, noch zum Ziel führenden Eingriff in fremde Rechte beschränken.
(2) Eine Enteignung ist nur dann zulässig, wenn der Enteignungsgegner die Einräumung der angestrebten Rechte ablehnt oder dafür ein offenbar übermäßiges Entgelt fordert oder wenn er nicht in der Lage ist, die Ausübung der angestrebten Rechte zu gewährleisten.
(3) Eine Enteignung ist unter anderem zur Herstellung von Verkehrsflächen, zur Ausführung von Bauvorhaben für öffentliche Zwecke und zur Vermeidung des Zurückbleibens selbständig nicht bebaubarer Grundflächen zulässig.
(5) Sind die benötigten Grundflächen und die Restflächen derart bebaut, dass Bauwerke über die Grenze reichen, ist die Entziehung des Eigentumsrechts an den Restflächen auf Zeit zulässig, soweit dies zur Beseitigung der Bauwerke technisch notwendig und wirtschaftlich zweckmäßig ist.
(6) Wenn Bauwerksteile auf den Restflächen zulässig erhalten werden können, hat die Behörde auf Antrag deren Änderung anzuordnen.
(7) Dem Antrag sind Baupläne in siebenfacher Ausfertigung und eine Aufstellung der voraussichtlichen Kosten anzuschließen. Die Baupläne bedürfen für das Enteignungsverfahren keiner Unterfertigung durch die Eigentümer.